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Allgemeine Geschäftsbedingungen
Allgemeine Geschäftsbedingungen
Bei Übernahme Ihres Transportgut ist die gesetzliche Grundhaftung begrenzt auf 620.00 EUR pro CBM. Siehe Informationen zur
Haftung des Möbelspediteurs einschl. Haftungsvereinbarung Transportversicherung gem. § 451g HGB.
Zahlungsbedingungen
- Nationale Umzüge: Bei Auftragserteilung ist eine Anzahlung von 40 % des Gesamtbetrags als Sicherheitsleistung fällig, die unmittelbar nach der Auftragserteilung bezahlt werden muss. Die Anzahlung wird vom Gesamtbetrag abgezogen, und der verbleibende Rechnungsbetrag ist bei der Lieferung zu bezahlen. Abschlagsrechnungen können bei Vorleistungen ausgestellt werden, die sofort fällig sind.
- Internationale Umzüge: Bei Auftragserteilung ist eine Anzahlung von 50 % des Gesamtbetrags als Sicherheitsleistung fällig, die unmittelbar nach der Auftragserteilung bezahlt werden muss. Die Anzahlung wird vom Gesamtbetrag abgezogen, und der verbleibende Rechnungsbetrag ist bei der Lieferung zu bezahlen. Abschlagsrechnungen können bei Vorleistungen ausgestellt werden, die sofort fällig sind.
- Überseeumzüge: Bei Auftragserteilung ist eine Anzahlung von 50 % des Gesamtbetrags als Sicherheitsleistung fällig, die unmittelbar nach der Auftragserteilung bezahlt werden muss. Die Anzahlung wird vom Gesamtbetrag abgezogen, und der verbleibende Rechnungsbetrag ist beim Versand des Containers zu bezahlen. Abschlagsrechnungen können bei Vorleistungen ausgestellt werden, die sofort fällig sind.
- Beiladungen: Bei Auftragserteilung ist eine Anzahlung von 40 % des Gesamtbetrags als Sicherheitsleistung fällig, die unmittelbar nach der Auftragserteilung bezahlt werden muss. Die Anzahlung wird vom Gesamtbetrag abgezogen, und der verbleibende Rechnungsbetrag ist bei der Abholung zu bezahlen. Abschlagsrechnungen können bei Vorleistungen ausgestellt werden, die sofort fällig sind.
Kostenpflichtige Verschiebung des Umzugsdatums
Falls die vereinbarte Anzahlung nicht spätestens drei Tage vor dem vereinbarten Umzugstermin eingegangen ist, behält sich der Auftragnehmer das Recht vor, das Umzugsdatum gegen eine Gebühr um eine Woche zu verschieben. Diese Gebühr beträgt ein Drittel des Gesamtpreises und wird vom Auftraggeber getragen. Diese Regelung kann bis zu dreimal angewendet werden. Nach der dritten Verschiebung wird dies als Kündigung seitens des Auftraggebers betrachtet.
Sonstige Zusatzvereinbarungen
Die Durchführung aller Arbeiten ist auf Basis eines Transportes an Werktagen (Mo. – Fr) in der Zeit zwischen 07:00 Uhr und 20:00
Uhr kalkuliert und angeboten, wenn nicht anders explizit beauftragt und schriftlich vereinbart. Zuschläge für Wochenend-, Nacht
und Feiertagsarbeiten sind in unserem Angebot nicht enthalten und werden ggfs. (bei Durchführung in diesen Zeiten aufgrund Ihrer
Vorgaben/Beauftragung) zusätzlich berechnet. Nötiges Packmaterial wird einmalig kostenlos geliefert (falls nicht anderweitig in
der Beauftragung vereinbart) und wieder abgeholt, jede weitere Lieferung/Abholung werden extra berechnet. Die Abrechnung alter
Leistungen und Lieferungen erfolgt nach tatsächlichem Aufwand. Bei Pauschalangeboten sind diese im Komplettpreis enthalten.
Die Kosten für die LKW-Maut werden nach tatsächlicher Auslage an den Kunden weiter berechnet. Die hier kalkulierte Zeit bezieht
sich auf normale Witterung und Straßenverhältnisse. Keine Behinderungen durch Schnee. Eis, Sturm, Starkregen und Baustellen.
Unser Angebot setzt voraus, dass alle Wege, Durchgänge und Schleusen innerhalb der Gebäude, sowie die Zu- und Abfahrten für
LKW ungehindert genutzt werden können und die vorhandenen Hausaufzüge. Soweit erforderlich, für die Arbeiten/Lieferung
uneingeschränkt zur Verfügung stehen sowie dass die Entfernung jeweils an der Be- und Entladestelle und dem LKW nicht weiter
als 10 Meter beträgt. Änderungen wie zusätzlich Be- und Entladestellen oder Auftragsmehrung auf Zuruf. Sowie
Ladungserweiterungen / Entfernungen verändern anteilig den kalkulierten, angebotenen Transportpreis.
Weitere Vertragsbestandteile:
Im Falle der Kündigung des Auftraggebers hat der Auftragnehmer gemäß § 415 HGB Anspruch auf das vereinbarte Entgelt für den
Transport. Diese Regelung gilt auch im Falle eines Rücktritts vom Vertrag und wird durch die entsprechenden Vorschriften in den
§§ 346 ff BGB ergänzt. Darüber hinaus wird auf die Regelung des §312g BGB Abs. 2 Nr. 9 verwiesen.
2. Falls eine Einlagerung
erfolgen sollte, gelten die allgemeinen Lagerbedingungen des Deutschen Möbeltransports (ALB)
3. An- und Abfahrtszeiten der
Fahrzeuge und des Personals werden als Arbeitszeiten berechnet
4. Der Auftragnehmer kann einen Frachtführer zur Durchführung
heranziehen.
5. Bei einer Erweiterung des Leistungsumfangs zwischen Vertragsabschluß und Auftragsdurchführung ist der
Auftragnehmer berechtigt den Auftraggeber diese Leistungen zusätzlich zu berechnen.
6. Falls nicht anders vereinbart, werden
Fahrzeug- und Personalstundensätze, sowie Nebenleistungen und Packmaterialien nach tatsächlichem Aufwand / Verbrauch
abgerechnet
7. Wird bei Beladung festgestellt, dass sich das Transportvolumen gegenüber dem Angebot erhöht hat, wird dies als
Abrechnungsgrundlage herangezogen.
Schadensanzeige: Um das Erlöschen von Ersatzansprüchen zu verhindern, ist folgendes zu
beachten: Der Absende ist verpflichtet das Umzugsgut bei Ablieferung auf äußerlich erkennbare Beschädigungen oder Verluste zu
untersuchen. Ein folglich Schadensbericht oder Schadensprotokoll ist bis spätestens nach dem Tag der Ablieferung anzuzeigen.
Äußerlich nicht erkennbare Beschädigungen müssen innerhalb von 14 Tagen nach Ablieferung bei dem Möbelspediteur angezeigt
werden. Pauschalanzeigen genügen in keinem Fall. Ansprüche wegen Überschreitung der Lieferfristen erlöschen nach 21 Tagen der
Ablieferung. Anzeigen sind generell nur in schriftlicher Form (Brief, Fax,E-Mail) je nach Frist vom Absender mit persönlichen
Namensangaben zu erstellen. Zu Wahrung der Fristen genügt die rechtzeitige Absendung.
Haftung des Möbelspediteurs
Unterrichtung über die Haftungsbestimmungen gemäß § 451 g HGB.
Der Möbelspediteur haftet als Frachtführer nach dem Umzugsvertrag und dem Handelsgesetzbuch (HGB). Diese
Haftungsgrundsätze finden auch bei grenzüberschreitenden Beförderungen mit Beginn oder Ende in Deutschland Anwendung,
selbst wenn hierfür verschiedenartige Beförderungsmittel eingesetzt werden. Die Haftungsbestimmungen gelten für
Einlagerungen, bei denen der Einlagerer ein Verbraucher ist, entsprechend.
I. Haftungsgrundsätze
Der Möbelspediteur haftet für den Schaden, der durch Verlust oder Beschädigung des Gutes entsteht, solange sich dieses in seiner
Obhut befindet.
II. Haftungshöchstbetrag
Die Haftung des Möbelspediteurs wegen Verlust oder Beschädigung ist auf einen Betrag von 620 Euro je Kubikmeter Laderaum, der
zur Erfüllung des Vertrages benötigt wird, beschränkt. Wegen Überschreitung der Lieferfrist ist die Haftung des Möbelspediteurs
auf den dreifachen Betrag der Fracht begrenzt. Haftet der Möbelspediteur wegen der Verletzung einer mit der Ausführung des
Umzuges zusammenhängenden vertraglichen Pflicht für Schäden, die nicht durch Verlust oder Beschädigung des Gutes oder durch
Überschreitung der Lieferfrist entstehen, und handelt es sich um andere Schäden als Sach- und Personenschäden, so ist in diesem
Fall die Haftung auf das Dreifache des Betrages begrenzt, der bei Verlust des Gutes zu zahlen wäre.
III. Wertersatz
Hat der Möbelspediteur für Verlust des Gutes Schadenersatz zu leisten, so ist der Wert am Ort und zur Zeit der Übernahme zur
Beförderung zu ersetzen. Bei Beschädigung des Gutes ist die Differenz zwischen dem Wert des unbeschädigten Gutes und dem
Wert des beschädigten Gutes zu ersetzen. Maßgeblich ist der Wert des Gutes am Ort und zu der Zeit der Übernahme. Der Wert des
Gutes bestimmt sich nach dem Marktpreis. In beiden Fällen sind auch die Kosten der Schadensfeststellung zu ersetzen.
IV. Haftungsausschluss
Der Möbelspediteur ist von der Haftung befreit, wenn der Verlust, die Beschädigung oder die Lieferfristüberschreitung auf einem
unabwendbaren Ereignis beruht, das der Möbelspediteur selbst bei größter Sorgfalt nicht vermeiden und dessen Folgen er nicht
abwenden konnte.
V. Besondere Haftungsausschlussgründe
(1) Der Möbelspediteur ist von seiner Haftung befreit, soweit der Verlust oder die Beschädigung auf eine der folgenden Gefahren
zurückzuführen ist:
1. Beförderung und Lagerung von Edelmetallen, Juwelen, Edelsteinen, Geld, Briefmarken, Münzen, Wertpapieren oder Urkunden.
2. ungenügende Verpackung oder Kennzeichnung durch den Absender.
3. Behandeln, Verladen oder Entladen des Gutes durch den Absender.
4. Beförderung und Lagerung von nicht vom Möbelspediteur verpacktem Gut in Behältern.
5. Verladen oder Entladen von Gut, dessen Größe oder Gewicht den Raumverhältnissen an der Ladestelle oder Entladestelle nicht
entspricht, sofern der Möbelspediteur den Absender auf die Gefahr einer Beschädigung vorher hingewiesen und der Absender auf
die Durchführung der Leistung bestanden hat.
6. Beförderung und Lagerung lebender Tiere oder von Pflanzen.
7. Natürliche oder mangelhafte Beschaffenheit des Gutes, demzufolge es besonders leicht Schäden, insbesondere durch Bruch,
Funktionsstörungen, Rost, inneren Verderb oder Auslaufen, erleidet.
Ist ein Schaden eingetreten, der nach den Umständen des
Falles aus einer der unter 1. bis 7. bezeichneten Gefahren entstehen konnte, so wird vermutet, dass der Schaden aus dieser Gefahr
entstanden ist. Der Möbelspediteur kann sich auf die besonderen Haftungsausschlussgründe nur berufen, wenn er alle ihm nach
den Umständen obliegenden Maßnahmen getroffen und besondere Weisungen beachtet hat.
(2) Der Lagerhalter haftet nicht für
Schäden die durch Kernenergie und an radioaktiven oder durch radioaktive Stoffe verursacht worden sind.
VI. Geltung der Haftungsbefreiungen und -begrenzungen
(1) Die Haftungsbefreiungen und -beschränkungen gelten auch für Ansprüche aus außervertraglicher Haftung wegen Verlust oder
Beschädigung des Gutes oder wegen Überschreitung der Lieferfrist, sofern der Möbelspediteur nicht vorsätzlich oder leichtfertig
und in dem Bewusstsein gehandelt hat, dass ein Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten wird.
(2) Die vorgenannten Haftungsbefreiungen und -beschränkungen gelten auch für das Personal des Möbelspediteurs.
VII. Ausführender Möbelspediteur
Beauftragt der Möbelspediteur für den Umzug einen anderen, ausführenden Möbelspediteur, so haftet dieser in gleicher Weise wie
der beauftragte Möbelspediteur, solange sich das Gut in seiner Obhut befindet. Der ausführende Möbelspediteur kann alle
frachtvertraglichen Einwendungen geltend machen.
VIII.Transport- und Lagerversicherung
Es besteht die Möglichkeit, das Gut über die gesetzliche Haftung hinaus zu versichern. Der Möbelspediteur schließt auf Wunsch des
Kunden und gegen Bezahlung einer gesonderten Prämie eine Transport- oder Lagerversicherung ab.
IX. Schadensanzeige
Für die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen gelten folgende wichtige Besonderheiten:
(1) Äußerlich erkennbare Beschädigungen und Verluste des Gutes sollten bei Ablieferung auf dem Ablieferungsbeleg oder einem
Schadensprotokoll genau festgehalten werden. Solche Schäden oder Verluste sind dem Möbelspediteur spätestens am nächsten
Tag detailliert in Textform (E-Mail, Brief, Fax) anzuzeigen.
(2) Äußerlich nicht erkennbare Beschädigungen und Verluste müssen dem Möbelspediteur innerhalb von 14 Tagen nach
Ablieferung, ebenfalls
detailliert in Textform, angezeigt werden.
(3) Werden Schäden und Verluste nicht in den genannten Fristen geltend gemacht, erlöschen die Ersatzansprüche.
(4) Überschreitungen der Lieferfrist müssen binnen 21 Tagen nach Ablieferung in Textform angezeigt werden.
Nach Ablauf der Frist geht der Anspruch andernfalls unter.
(5) Für die Wahrung der Fristen genügt die rechtzeitige Absendung einer detaillierten Anzeige in Textform an den beauftragten
oder abliefernden Möbelspediteur, die ihren Aussteller erkennen lässt.

Mit CeCe International Moving an Ihrer Seite wird Ihr Umzug zum stressfreien Erlebnis – egal ob per Luft- oder Landtransport. Wir sorgen dafür, dass Sie sich auf das Wesentliche konzentrieren können, indem wir Sicherheit, Komfort und zuverlässigen Service bieten.
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